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§ 101 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Landespersonalausschuss

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 LBG – Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.

(2) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet

  1. 1.

    durch Zeitablauf,

  2. 2.

    durch Beendigung des Beamtenverhältnisses,

  3. 3.

    durch Ausscheiden aus einem in § 100 Abs. 2 genannten Amt oder

  4. 4.

    unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen das Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers einer Kammer für Disziplinarsachen nach § 59 LDG erlischt.

§ 39 BeamtStG findet keine Anwendung.

(3) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrag der Landesregierung mit den sich aus Absatz 1 ergebenden Einschränkungen die für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerin oder der für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Minister.