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§ 35 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Beamtenverhältnis → 5. – Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei Auflösung oder Umbildung von Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 35 LBG – Auflösung und Umbildung von Behörden (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

Bei der Auflösung einer Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 33 nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf jedoch nur erfolgen, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Sie muss innerhalb von drei Monaten seit dem In-Kraft-Treten der Verfügung erfolgen, mit der die Auflösung oder Umbildung der Behörde angeordnet worden ist. Der Beamte ist vorher zu hören. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, vorbehalten werden. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkte als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleib im Amte mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.