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§ 247 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → IV. Abschnitt – Anpassung, Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 247 LBG – Unmittelbar geltendes Bundesrecht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) § 2 Nr. 1 bis 3 Halbsatz 1, die §§ 20 und 38 Abs. 1 Nr. 3 und die §§ 218 und 219 wiederholen inhaltlich die §§ 121 und 122 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie die §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, die einheitlich und unmittelbar gelten.

(2) Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, bei einer Änderung und Ergänzung der in Absatz 1 genannten bundesrechtlichen Vorschriften die neue Fassung der entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.