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§ 244 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → IV. Abschnitt – Anpassung, Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 244 LBG – Weiter geltende Vorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Die durch § 243 Abs. 1 nicht aufgehobenen Vorschriften bleiben bis zu einer anderweitigen Regelung mit den sich aus diesem Gesetz und aus der Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse ergebenden Änderungen in Kraft. § 18 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) § 80b in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2007 geltenden Fassung ist auf hiernach bewilligte Altersteilzeitverhältnisse weiterhin anzuwenden.