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§ 217 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Rechtsschutz

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 217 LBG – Beschwerden (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Der Beamte kann Anträge stellen und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg steht ihm bis zur obersten Dienstbehörde offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 4 Abs. 2), so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.