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§ 215 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

IV. Abschnitt – Besondere Beamtengruppen → 4. – Polizeibeamte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 215 LBG – Parteipolitische Betätigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

Dem Polizeibeamten ist die parteipolitische Betätigung während des Dienstes, in Dienst- und Unterkunftsräumen sowie in Dienstkleidung untersagt. Gleiches gilt für den nicht dienstlichen Besuch von politischen Versammlungen in Dienstkleidung und das Tragen von politischen Abzeichen zur Dienstkleidung.