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§ 212 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

IV. Abschnitt – Besondere Beamtengruppen → 4. – Polizeibeamte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 212 LBG – Dienstkleidung und Heilfürsorge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Sofern den Polizeibeamten das Tragen von Dienstkleidung vorgeschrieben ist, wird sie ihnen dienstlich zur Verfügung gestellt.

(2) Den Polizeibeamten der Bereitschaftspolizei wird freie Heilfürsorge gewährt.

(3) Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.