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§ 17 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 17 LBG – Wirksamkeit von Amtshandlungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

Ist die Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 14 Abs. 4) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 16 Abs. 1) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die gezahlten Dienst- und Versorgungsbezüge sowie sonstige Leistungen können belassen werden.