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§ 16 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 16 LBG – Frist und Form der Rücknahme (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Die Rücknahme nach § 15 muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die für die Ernennung zuständige Behörde von dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören. Die Entscheidung über die Rücknahme trifft die für die Ernennung zuständige Behörde; hat der Ministerpräsident das Ernennungsrecht selbst ausgeübt, entscheidet die oberste Dienstbehörde. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.

(2) Die Rücknahme hat die Wirkung, dass die fehlerhafte Ernennung von Anfang an nicht bestanden hat.