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§ 15 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 15 LBG – Rücknahme der Ernennung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

  1. 1.
    wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  2. 2.
    wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
  3. 3.
    wenn der Ernannte nach § 9 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte, eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
  4. 4.
    wenn sie der gesetzlich bestimmten Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde oder des Landespersonalausschusses bedurft hätte; der Mangel der Ernennung gilt als geheilt, wenn die Aufsichtsbehörde oder der Landespersonalausschuss der Ernennung nachträglich zustimmt oder seit der Ernennung ein Jahr und sechs Monate verstrichen sind.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts oder in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden war.

(3) Die Rücknahme ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.