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§ 92 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 4 – Nebentätigkeit

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 92 LBG – Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Die Anzeigepflicht für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 1 des Beamten-Statusgesetzes besteht für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, sofern es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Die Anzeige hat gegenüber der letzten obersten Dienstbehörde zu erfolgen.

(2) Das Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.