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§ 87 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 4 – Nebentätigkeit

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 87 LBG – Ausübung einer Nebentätigkeit

(1) Die Nebentätigkeit darf nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. In Fällen, in denen

  1. 1.

    eine Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle übernommen wird, oder

  2. 2.

    die oberste Dienstbehörde ein dienstliches Interesse an der Übernahme einer Nebentätigkeit durch den Beamten aktenkundig anerkannt hat,

ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die versäumte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet wird. Eine Nebentätigkeit nach Satz 2 Nummer 2 darf durch die oberste Dienstbehörde nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, insbesondere im öffentlichen Interesse und auf Antrag des Beamten während der Arbeitszeit zugelassen werden, wenn dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und der festzulegende Anteil der versäumten Arbeitszeit ausgeglichen wird.

(2) Während einer Dienstunfähigkeit wegen Krankheit darf eine Nebentätigkeit nur ausgeübt werden, wenn der Dienstvorgesetzte dies genehmigt hat.