§ 84 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 5 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 4 – Nebentätigkeit
§ 84 LBG – Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
Der Beamte ist verpflichtet, auf schriftliches Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.