§ 6 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften, Beamtenverhältnis
§ 6 LBG – Stellenausschreibung
Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Das Nähere sowie Ausnahmen von Satz 1 und 2 für laufbahnangehörige Ämter regeln die Laufbahnvorschriften.