§ 49 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 4 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 3 – Ruhestand, einstweiliger Ruhestand
§ 49 LBG – Beginn des einstweiligen Ruhestandes
Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ein späterer Zeitpunkt genannt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zugestellt wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zugestellt worden ist. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.