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§ 20 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 20 LBG – Beförderungen

(1) Für Beförderungen gelten die Kriterien des § 9 des Beamtenstatusgesetzes. Bei den der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden dienstlichen Beurteilungen darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine vorherige Erprobungszeit voraus. Das Nähere, insbesondere die Dauer der Erprobungszeit und die Anrechnung von Zeiten, regeln die Laufbahnvorschriften.

(3) Eine Beförderung ist unzulässig

  1. 1.

    während der Probezeit,

  2. 2.

    vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit,

  3. 3.

    vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(4) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(5) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen.