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§ 2 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften, Beamtenverhältnis

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 2 LBG – Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten, Aufsicht

(1) Oberste Dienstbehörde ist

  1. 1.

    für die Beamten des Landes die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,

  2. 2.

    für die Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände das nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zuständige Organ und

  3. 3.

    für die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.

Satz 1 gilt für Beamte ohne Amt entsprechend.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist ein Dienstvorgesetzter oder Vorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer seine Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten oder des Vorgesetzten wahrnehmen soll.

(3) Die Entscheidungen und Maßnahmen nach dem Beamtenstatusgesetz und diesem Gesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses der letzte Dienstvorgesetzte.

(4) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das für das kommunale öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium, bei den sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die allgemeine Körperschaftsaufsicht im Sinne des Landesorganisationsrechts ausgeübt wird.

(5) Soweit nach diesem Gesetz Befugnisse von den obersten Landesbehörden auf nachgeordnete Behörden übertragen werden können, erstreckt sich diese Delegationsbefugnis auch auf die im Geschäftsbereich errichteten Einrichtungen und Landesbetriebe, deren Leiter befugt sind, beamtenrechtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz zu treffen.

(6) Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz einer Behörde des Dienstherrn übertragen sind, werden bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder den sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständigen Organen oder Stellen wahrgenommen.