Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 123 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Beamte auf Zeit

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 123 LBG – Kommunale Wahlbeamte

(1) Kommunale Wahlbeamte im Sinne dieses Gesetzes sind die direkt (unmittelbar) oder indirekt gewählten Beamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(2) § 3 Absatz 2, die §§ 9 bis 26 und 122 Absatz 1 gelten für kommunale Wahlbeamte nicht; ferner gelten die §§ 78 bis 82 dieses Gesetzes sowie § 27 des Beamtenstatusgesetzes nicht für Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Amtsdirektoren.

(3) Das Beamtenverhältnis der direkt gewählten kommunalen Wahlbeamten auf Zeit wird mit Beginn des Tages nach Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers begründet; einer Ernennung bedarf es nicht. Kommt eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband in eine höhere Einwohnergrößenklasse, erfolgt die Verleihung eines entsprechenden statusrechtlichen Amtes für direkt und indirekt gewählte kommunale Wahlbeamte auf Zeit durch Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft; einer Ernennung bedarf es nicht. § 12 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 32a sind entsprechend anzuwenden. Die Entlassung und die Versetzung in den Ruhestand wird vom Dienstvorgesetzten verfügt.

(4) Indirekt zu wählende kommunale Wahlbeamte sind verpflichtet, die Bereitschaft zur Wiederwahl (§ 122 Absatz 3) schriftlich gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten zu erklären. Bei direkt zu wählenden kommunalen Wahlbeamten ist diese Bereitschaft zur Wiederwahl durch den Nachweis einer Bewerbung um die Aufnahme in den Wahlvorschlag einer politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung oder die Einreichung eines gültigen Einzelvorschlags zu erbringen; dies gilt nicht, wenn bis zum Ende der Amtszeit die für Beamte auf Lebenszeit maßgebliche Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht wird. Die Rechtsfolge des § 122 Absatz 3 tritt bei kommunalen Wahlbeamten, die mindestens zwei Amtszeiten oder Amtszeiten von 16 Jahren zurückgelegt haben, und bei abgewählten kommunalen Wahlbeamten auch ohne Erklärung der Bereitschaft zur Wiederwahl ein.

(5) Kommunale Wahlbeamte scheiden mit Ablauf des Tages ihrer Abwahl aus dem Amt aus. Sie erhalten bis zum Ablauf ihrer Amtszeit Besoldung und Versorgung nach den für abgewählte Wahlbeamte auf Zeit geltenden Vorschriften.

(6) Kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die im Verlauf ihrer Amtszeit die für Beamte auf Lebenszeit maßgebliche Altersgrenze des § 45 Absatz 1 Satz 1 bis 3 erreichen, treten mit Ablauf dieser oder einer sich unmittelbar anschließenden Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie eine weitere Amtszeit nicht antreten. Auf ihren Antrag sind sie frühestens mit Vollendung der nach § 45 Absatz 1 Satz 1 bis 3 maßgeblichen Regelaltersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, sofern die Wartezeit im Sinne versorgungsrechtlicher Vorschriften erfüllt ist.