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§ 117 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Besondere Beamtengruppen und Beamtenverhältnisse → Unterabschnitt 3 – Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 117 LBG – Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

(1) Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes gelten § 109a Absatz 1, § 109a Absatz 1 und § 116 entsprechend. § 110 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass neben einer Tätigkeit im Wechselschichtdienst gemäß § 110 Absatz 5 Satz 1 auch die Tätigkeit im Einsatzdienst der Feuerwehr ohne Wechselschichtdienst zur Reduzierung der besonderen Altersgrenze Berücksichtigung findet. § 111 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannte Regelung das für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehr zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt. § 113 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannte Regelung das für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehr zuständige Ministerium erlässt.

(2) Die Höchstaltersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist abweichend von § 3 Absatz 3 das vollendete 36. Lebensjahr. § 109a Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannte Regelung das für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehr zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung erlässt.

(3) Abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 4 ist Höchstaltersgrenze für den Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst das vollendete 45. Lebensjahr und in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst das vollendete 50. Lebensjahr.