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§ 115 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Besondere Beamtengruppen und Beamtenverhältnisse → Unterabschnitt 2 – Polizeivollzugsdienst

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 115 LBG – Gesundheitsfürsorge

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit mit physischen Funktionsstörungen, die noch nicht zur Manifestation von organischen Erkrankungen geführt haben, können auf ärztlichen Vorschlag und nach polizeiärztlicher Zustimmung an dienstlich geförderten Vorsorgekuren teilnehmen, wenn dadurch die Gesundheit erhalten wird.

(2) Vorsorgekuren werden für längstens drei Wochen gewährt. Die Wiederholung kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren genehmigt werden. Auf die Vierjahresfrist ist eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 der Bundesbeihilfeverordnung oder nach der Rechtsverordnung gemäß § 62 Absatz 6 Satz 1 anzurechnen.

(3) Vorsorgekuren werden grundsätzlich nicht bewilligt bei beantragter Entlassung, einem Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, einem Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei gleichzeitiger vorläufiger Dienstenthebung, bei einem schwebenden Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte, bei Ausscheiden aus dem Dienst in den nächsten 24 Monaten oder bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

(4) Das Nähere zur Gewährung von Vorsorgekuren nach den Absätzen 1 bis 3 regelt das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.