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§ 109 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Besondere Beamtengruppen und Beamtenverhältnisse → Unterabschnitt 2 – Polizeivollzugsdienst

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 109 LBG – Beamte des Polizeivollzugsdienstes

(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, wird durch die Laufbahnvorschriften des Polizeivollzugsdienstes bestimmt.