Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Abschnitt 2 – Laufbahnen
§ 10 LBG – Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
(1) Die Bildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen; die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist zu beachten.
(2) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern:
- 1.
als Vorbildung
- a)
die Fachoberschulreife, der Abschluss einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
- b)
die Berufsbildungsreife, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
und
- 2.
als sonstige Voraussetzung
- a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
- b)
eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
- c)
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.
(3) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern:
- 1.
als Vorbildung
- a)
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
- b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
und
- 2.
als sonstige Voraussetzung
- a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
- b)
ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
- c)
ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.
(4) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern:
- 1.
als Vorbildung
- a)
ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder
- b)
ein gleichwertiger Abschluss
und
- 2.
als sonstige Voraussetzung
- a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
- b)
eine hauptberufliche Tätigkeit.