Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 10 LBG – Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

(1) Die Bildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen; die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist zu beachten.

(2) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern:

  1. 1.

    als Vorbildung

    1. a)

      die Fachoberschulreife, der Abschluss einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder

    2. b)

      die Berufsbildungsreife, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

    und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

    2. b)

      eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder

    3. c)

      eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(3) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern:

  1. 1.

    als Vorbildung

    1. a)

      eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder

    2. b)

      ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand

    und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

    2. b)

      ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder

    3. c)

      ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(4) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern:

  1. 1.

    als Vorbildung

    1. a)

      ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder

    2. b)

      ein gleichwertiger Abschluss

    und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

    2. b)

      eine hauptberufliche Tätigkeit.