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§ 96 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VIII – Landesbeamtenausschuss

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 96 LBG – Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.

(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

(3) Die Mitgliedschaft im Landesbeamtenausschuss endet

  1. 1.

    durch Zeitablauf,

  2. 2.

    wenn eine der Voraussetzungen fortfällt, unter denen sie berufen worden sind, oder

  3. 3.

    wenn sie in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden oder gegen sie in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen worden ist.

§ 39 BeamtStG findet keine Anwendung.