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§ 84 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 4 – Fürsorge

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 84 LBG – Reise- und Umzugskosten

(1) Für die Reise- und Umzugskostenvergütung der Beamtinnen und Beamten gelten mit Ausnahme des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) die jeweiligen Bundesvorschriften entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    bei Einstellungen an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort keine Umzugskostenvergütung und kein Trennungsgeld gewährt werden,

  2. 2.

    die Pauschvergütung nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), in der jeweils geltenden Fassung, um 30 % gemindert wird,

  3. 3.

    für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst aus Anlass der Ausbildung abweichende Regelungen durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Reisekostenrecht zuständigen obersten Landesbehörde getroffen werden können,

  4. 4.

    für eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner das Gleiche gilt wie für Eheleute,

  5. 5.

    § 4 Abs. 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung findet,

  6. 6.

    anstelle einer vorgeschriebenen Schriftform oder elektronischen Form auch die Textform zulässig ist.

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde wird ermächtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zuzulassen.

(2) Für Dienstreisen im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 gelten folgende weitere Regelungen:

  1. 1.

    Abweichend von § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 195 Euro. Die oberste Dienstbehörde kann den Höchstbetrag auf 225 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

  2. 2.

    Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung abweichend von § 5 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung 40 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.