Gesetze

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§ 8 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Beamtenverhältnis

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 8 LBG – Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
(§ 7 BeamtStG)

Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG lässt die oberste Dienstbehörde zu.