§ 34 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt V – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 1 – Entlassung und Verlust der Beamtenrechte
§ 34 LBG – Gnadenrecht
(1) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG) das Gnadenrecht zu.
(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt von diesem Zeitpunkt ab § 33 Abs. 2 bis 4 entsprechend.