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§ 31 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 1 – Entlassung und Verlust der Beamtenrechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 31 LBG – Entlassung durch Verwaltungsakt
(§ 23 BeamtStG)

(1) Das Verlangen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG muss der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der nach § 32 Abs. 1 für die Entlassung zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtinnen und Beamten ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt haben, längstens drei Monate, bei Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei dem beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen bis zum Ablauf des Semesters oder Trimesters.

(2) Die Frist für die Entlassung nach § 23 Abs. 3 BeamtStG beträgt bei einer Beschäftigungszeit

  1. 1.

    bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,

  2. 2.

    von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe bei demselben Dienstherrn.

(3) Im Falle des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG ist vor der Entlassung der Sachverhalt in entsprechender Anwendung der §§ 21 bis 29 des Landesdisziplinargesetzes vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154) aufzuklären. Abweichend von Absatz 2 kann die Entlassung ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.

(4) Sind Beamtinnen und Beamte nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassen worden, sind sie auf ihre Bewerbung bei gleichwertiger Eignung vorrangig zu berücksichtigen.

(5) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die wegen eines Dienstvergehens entlassen werden sollen, ist Absatz 3 anzuwenden.

(6) Bei einer Entlassung wegen Nichtbewährung in der Probezeit nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Beamtenstatusgesetz vor dem Ende der Probezeit nach § 5 Absatz 1 findet Absatz 2 außer in den Fällen von § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 keine Anwendung.