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§ 22 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Laufbahn

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 22 LBG – Personalentwicklung, Qualifizierung und Fortbildung

Die berufliche Entwicklung in der Laufbahn und der Aufstieg setzen eine entsprechende Qualifizierung, insbesondere die erforderliche Fortbildung, voraus. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich selbst fortzubilden. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen. Fortbildung und weitere Maßnahmen der Qualifizierung können Bestandteil einer Personalentwicklung sein.