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§ 16 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Laufbahn

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 16 LBG – Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

  1. 1.

    der Richtlinie 2005/36/EG *)

  2. 2.

    eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder

  3. 3.

    einer auf eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BeamtStG nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,

erworben werden.

(2) Das Nähere, insbesondere die Zuständigkeit und die Inhalte des Anerkennungsverfahrens sowie die Ausgleichsmaßnahmen, kann die Landesregierung, für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung (§ 13 Absatz 2 Nummer 5) das für Schulwesen zuständige Ministerium, durch Rechtsverordnung regeln.

(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

*)

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 L 305 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 S. 132)