Gesetze

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§ 121 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt X – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 6 – Hochschulen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 121 LBG – Verwaltungsvorschriften für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen

Soweit für die Durchführung dieses Abschnitts Verwaltungsvorschriften erforderlichen sind, werden diese durch die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde erlassen.