§ 119 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt X – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 6 – Hochschulen
§ 119 LBG – Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 5 des Hochschulgesetzes zulässig. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.