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§ 118 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt X – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 6 – Hochschulen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 118 LBG – Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit für höchstens sechs Jahre oder auf Lebenszeit ernannt.

(2) Eine weitere Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist möglich, wenn

  1. 1.

    die Gesamtdauer der befristeten Amtszeit zehn Jahre nicht überschreitet und

  2. 2.

    die Professorin oder der Professor vor Ablauf der letzten Amtszeit das 52. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird.

§ 117 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Professorin oder des Professors hinausgeschoben werden, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. Den Antrag kann die Professorin oder der Professor nur bis spätestens 18 Monate vor Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, stellen.