§ 93 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 7 – Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 93 LBG – Verwaltungsrechtsweg
(1) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht:
- 1.
in Angelegenheiten, die die Auswahl und Ernennung bei der Bewerbung um eine Beamtenstelle betreffen,
- 2.
in Angelegenheiten, die die dienstliche Beurteilung betreffen,
- 3.
bei der Entscheidung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung, Versetzung, Übernahme bei Umbildung einer Körperschaft oder Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes haben keine aufschiebende Wirkung. Keine Versetzungen im Sinne von Satz 1 sind solche, die das Beamtenverhältnis beenden.