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§ 87 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 7 – Personalakte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 LBG – Auskunftsrecht

(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Auskunft aus ihrer Personalakte. Dieses Auskunftsrecht umfasst auch die Einsichtnahme in ihre vollständige Personalakte. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, werden aus der Personalakte auf Verlangen Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt oder auf Verlangen ein Ausdruck der automatisiert gespeicherten personenbezogenen Daten überlassen.

(2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Auskunft aus der Personalakte zu erteilen und Einsicht in die Personalakte zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Auskunft auch aus anderen Dateisystemen, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieses Auskunftsrecht umfasst auch die Einsichtnahme in die Dateisysteme. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, werden auf Verlangen Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt. Die Einsichtnahme ist unzulässig, soweit die anderen Dateisysteme personenbezogene Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige nicht personenbezogenen Daten enthalten, die mit den personenbezogenen Daten der Beamtin oder des Beamten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Nicht der Auskunft unterliegen Sicherheitsakten.

(4) Für die Fälle der Einsichtnahme bestimmt die personalaktenführende Stelle, wo die Einsicht gewährt wird.