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§ 32 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 4 – Landesinterner Wechsel

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 LBG – Anordnung und Mitteilung über einen Wechsel

(1) Abordnungen und Versetzungen werden von der abgebenden Stelle verfügt. Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur mit schriftlichem Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn verfügt werden.

(2) Im Fall des § 29 Absatz 1 oder 4 in Verbindung mit Absatz 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 29 Absatz 2, 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Übernahmeverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen und wird, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, mit der Zustellung wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach § 31 Absatz 1 entsprechend.