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§ 30 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 4 – Landesinterner Wechsel

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 LBG – Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bei Umbildung

(1) Beamtinnen und Beamten, die nach § 29 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übertreten oder übernommen werden, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht.

(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde. Soweit landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, finden § 31 des Beamtenstatusgesetzes und § 46 Absatz 2 und 3 entsprechende Anwendung.