§ 25 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 3 – Landespersonalausschuss
§ 25 LBG – Dienstaufsicht
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrage des Senats die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister. Sie unterliegt den sich aus § 18 ergebenden Einschränkungen.