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§ 22 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 3 – Landespersonalausschuss

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 LBG – Verhandlungsleitung, Vorbereitung der Verhandlungen

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder die Vertreterin oder der Vertreter leiten die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dem Landespersonalausschuss am längsten angehörende Mitglied.

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient sich die Vorsitzende oder der Vorsitzende der für den Landespersonalausschuss in der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung einzurichtenden Geschäftsstelle.