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§ 17 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 3 – Landespersonalausschuss

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LBG – Besetzung

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus acht Mitgliedern und acht stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ständiges Mitglied ist die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes als Vorsitzende oder Vorsitzender für die Dauer der Bekleidung ihres oder seines Hauptamtes. Sie oder er wird durch die jeweilige Vertreterin oder den jeweiligen Vertreter im Hauptamt vertreten. Ein Mitglied und seine Vertreterin oder sein Vertreter werden von der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung aus den in dieser Senatsverwaltung hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten, ein weiteres Mitglied und seine Vertreterin oder sein Vertreter von der Senatsverwaltung für Finanzen aus den in dieser Senatsverwaltung hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten, für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die anderen Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden vom Senat für die Dauer von vier Jahren bestellt, und zwar

  1. 1.

    zwei Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter auf Grund einer Benennung durch den Rat der Bürgermeister,

  2. 2.

    zwei Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände,

  3. 3.

    ein Mitglied und seine Vertreterin oder sein Vertreter auf Grund einer Benennung durch den Hauptpersonalrat; die Benennung muss auf einer Dreiviertelmehrheit der gewählten Mitglieder beruhen.

(3) Werden Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig benannt, so gilt der Landespersonalausschuss als ordnungsmäßig besetzt, wenn mindestens fünf Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter einschließlich der oder des Vorsitzenden bestellt sind.

(4) Sämtliche Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter müssen Landesbeamtinnen oder Landesbeamte sein. Die vom Rat der Bürgermeister benannten Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter müssen Beamtinnen oder Beamte eines Bezirksamtes sein.

(5) Bei Einzelentscheidungen über Personalangelegenheiten des Rechnungshofes tritt an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes als Vorsitzende oder Vorsitzender des Landespersonalausschusses das von dem für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Mitglied des Senats bestellte Mitglied.