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§ 14 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LBG – Feststellung und Folgen der Nichtigkeit der Ernennung

(1) Die Nichtigkeit der Ernennung nach § 11 des Beamtenstatusgesetzes wird von der Dienstbehörde festgestellt. Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.

(2) In den Fällen des § 11 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes hat die Dienstbehörde nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit über die weitere Führung der Dienstgeschäfte der oder des Ernannten nach folgenden Maßgaben zu entscheiden:

  1. 1.

    Bei Nichtigkeit einer Ernennung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist der oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.

  2. 2.

    Bei Nichtigkeit einer Ernennung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie nach § 11 kann die weitere Führung der Dienstgeschäfte im erforderlichen Umfang verboten werden.

Das Verbot der weiteren Amtsführung kann erst dann ausgesprochen werden, wenn im Fall

  1. 1.

    des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,

  2. 2.

    des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der Ernennung oder

  3. 3.

abgelehnt worden ist.

(3) Die bis zum Verbot der weiteren Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten sind nicht wegen der bei ihrer oder seiner Ernennung vorliegenden Mängel ungültig. Die gezahlten Bezüge, Versorgungsbezüge oder sonstigen Geldleistungen können belassen werden; sie sollen belassen werden, wenn die Nichtigkeit der Ernennung nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten ist.