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§ 13 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LBG – Wirksamwerden der Ernennung

(1) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(2) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Es lebt auch bei Nichtigkeit oder Rücknahme der Ernennung nicht wieder auf.