Landesbeamtengesetz (LBG)
Abschnitt 10 – Übergangsvorschriften
§ 111 LBG – Altersteilzeitbeschäftigung
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann vorbehaltlich einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach Absatz 4 auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
- 1.
sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
sie oder er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
- 3.
die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt,
- 4.
dienstliche Belange, insbesondere die Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltung und Rechtspflege, nicht entgegenstehen und
- 5.
die Finanzierung eines durch die Altersteilzeitgewährung erforderlichen zusätzlichen Personalbedarfs gesichert ist.
(2) Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 1 Absatz 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, stehen einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich.
(3) § 54 Absatz 2 und § 58 gelten entsprechend.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken.