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§ 110a LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 10 – Übergangsvorschriften

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 110a LBG – Übergangsvorschrift zu § 8a

Eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne des § 4 Absatz 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes, die im unmittelbaren Anschluss an ein am 31. Dezember 2020 bestehendes Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinne des § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes erfolgt oder eine Umwandlung eines am 31. Dezember 2020 bestehenden Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Sinne des § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne des § 4 Absatz 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes, ist unbeschadet des § 8a Absatz 1 Satz 2 und 3 zulässig, wenn die in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmende Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder der Umwandlung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.