§ 102 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 9 – Besondere Beamtengruppen → Unterabschnitt 2 – Polizei
§ 102 LBG – Gemeinsames Wohnen
(1) Die Polizeivollzugskräfte können für die Dauer einer besonderen Verwendung oder Bereitstellung oder einer Übung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden.
(2) Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschriften.