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§ 7 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Beamtenverhältnis → 1. ABSCHNITT – Allgemeines

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LBG – Arten des Beamtenverhältnisses (1)

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

  1. 1.

    auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll,

  2. 2.

    auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,

  3. 3.

    auf Probe, wenn der Beamte

    1. a)

      zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder

    2. b)

      zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 34a)

    eine Probezeit zurückzulegen hat,

  4. 4.

    auf Widerruf, wenn der Beamte

    1. a)

      einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder

    2. b)

      nur nebenbei (durch das Amt nicht voll in Anspruch genommen) oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(3) Beamte auf Zeit dürfen nur ernannt werden, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(4) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).