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§ 59 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. ABSCHNITT – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 3. Unterabschnitt – Ruhestand

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 LBG – Beginn des Ruhestands, Anspruch auf Ruhegehalt (1)

(1) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 50 bis 52, mit dem Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. § 12 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).