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§ 32 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. ABSCHNITT – Laufbahnen → 3. Unterabschnitt – Andere Bewerber

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 LBG – Probezeit (1)

(1) Die Probezeit der anderen Bewerber (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) dauert in den Laufbahnen

  1. 1.
    des einfachen und des mittleren Dienstes mindestens drei Jahre,
  2. 2.
    des gehobenen Dienstes drei bis vier Jahre,
  3. 3.
    des höheren Dienstes drei bis fünf Jahre.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Sie bestimmen ferner, inwieweit die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).