Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Einleitende Vorschriften

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LBG – Verleihung der Dienstherrnfähigkeit (2)

Eine Satzung, durch die einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts das Recht, Beamte zu haben, verliehen wird, bedarf der Genehmigung der Landesregierung (1) .

(1) Amtl. Anm.:
§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes:

Das Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem Bund
  1. 1.
    die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
  2. 2.
    sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes** besitzen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung durch eine gesetzlich hierzu ermächtigte Stelle.

    ** am 1. September 1957
(2) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).