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§ 24 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. ABSCHNITT – Laufbahnen → 2. Unterabschnitt – Laufbahnbewerber

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 LBG – Rechtsverordnungen (1)

(1) Die Ministerien bestimmen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium zur Ausführung des § 23 durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die Laufbahnen, Fachrichtungen, Fachgebiete oder Fächer, für die die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wegen begrenzter Ausbildungskapazitäten beschränkt wird,
  2. 2.
    die Zulassungszahlen,
  3. 3.
    den Zeitraum gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2,
  4. 4.
    die Quoten nach § 23 Abs. 3 Nr. 2,
  5. 5.
    die Auswahlkriterien, wobei bei Bewerbern, die die Erste Staatsprüfung oder Hochschulprüfung nicht in Baden-Württemberg abgelegt haben, unterschiedliche Prüfungsanforderungen und Unterschiede in der Bewertung der Prüfungsleistungen berücksichtigt werden können,
  6. 6.
    weitere Einzelheiten der Zulassung, insbesondere das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren einschließlich der Festsetzung von Ausschlussfristen.

(2) Die Quoten und die Auswahlkriterien sind im Rahmen der Zulassungszahlen nach § 23 Abs. 2 so zu bestimmen, dass für sämtliche Bewerber unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den einzelnen Ausbildungsbereichen eine Aussicht besteht, nach Möglichkeit innerhalb einer zumutbaren Wartezeit in den Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden. Zu diesem Zweck kann geregelt werden, dass bei der Auswahl nach der Wartezeit

  1. 1.
    die Noten der Ersten Staatsprüfung oder Hochschulprüfung entsprechend der Dauer der Wartezeit angemessen verbessert werden und die Ausbildungsplätze gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b nach dem sich hieraus ergebenden Rang der Bewerber verteilt werden oder
  2. 2.
    sämtliche Bewerber mit einer längeren Wartezeit den Vorrang vor Bewerbern mit einer kürzeren Wartezeit haben; bei Bewerbern mit gleicher Wartezeit werden die Ausbildungsplätze nach Eignung und Leistung vergeben.

(3) An Stelle des Losverfahrens nach § 23 Abs. 4 Satz 3 kann für Laufbahnen mit verschiedenen Fächern eine andere Regelung getroffen werden, wenn dadurch die vorhandenen Kapazitäten besser genutzt werden können; in diesem Rahmen können auch im Rang unmittelbar nachstehende Bewerber vorgezogen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).