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§ 16 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Beamtenverhältnis → 2. ABSCHNITT – Ernennung

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LBG – Wirkung der Rücknahme (1)

(1) Die Rücknahme nach § 14 hat die Wirkung, dass die Ernennung von Anfang an nicht zu Stande gekommen ist.

(2) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte (§ 15 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 15 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen in gleicher Weise wirksam, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden; die Entscheidung trifft die Stelle, die die Nichtigkeit feststellt oder über die Rücknahme entscheidet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).